Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technischem und sozialem Gebiet (Burkina Faso)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1993Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1993,
Typ
Vertrag – Burkina Faso
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3
Im Rahmen der Abstellung österreichischer Fachkräfte verpflichtet sich die österreichische Seite, folgende Leistungen zu erbringen:
Gehalt und Nebengebühren, Sozialleistungen und Versicherungen;
Die Reisekosten Österreich – Burkina Faso hin und zurück für die österreichischen Fachkräfte und die Mitglieder ihrer Familien;
Die Transportkosten für die persönliche Habe und eventuelle berufliche Ausstattung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien nach Burkina Faso und zurück;
Die Wohnungskosten für die österreichischen Fachkräfte und ihre Familien;
Die Reisekosten für Urlaubsreisen in Burkina Faso oder ins Ausland, soweit sie nicht von den österreichischen Fachkräften selbst zu tragen sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12124531
alte Dokumentnummer
N7199315867L