Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1993 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 559/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.199331.12.2015 BGBl. Nr. 559/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrgang des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 559/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Teilnehmern des Lehrganges jährlich sechs Beihilfen für Zwecke der Wissenschaft (Forschungsstipendien) gewähren. Die Antragstellung obliegt dem Institutsdirektor nach Beratung mit den Mitgliedern der Aufnahmsprüfungskommission. Bei Anträgen auf Gewährung von Stipendien für das Vorbereitungsjahr sind die Nachweise der bisher erbrachten wissenschaftlichen Leistungen der Kandidaten, bei Anträgen für die beiden Jahre des Hauptkurses sind die Ergebnisse der Aufnahmsprüfung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Stipendienanträge sind nur für solche Bewerber zu stellen, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für Zwecke der Wissenschaft (Forschungsstipendien) nach den jeweils geltenden Richtlinien erfüllen.
  3. Absatz 3,Diese Stipendien können für ein Jahr, zwei Jahre oder für den Rest des betreffenden Zeitraumes gewährt werden. Die Beträge werden in zehn gleichen Monatsraten, jeweils vom Oktober bis einschließlich Juli eines jeden Studienjahres ausbezahlt.
  4. Absatz 4,Fällt die Voraussetzung für die Gewährung eines Stipendiums weg, hat dies der Studierende unverzüglich zu melden. Der Institutsdirektor hat beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung die Einstellung des Stipendiums zu veranlassen und einen neuen Antrag zu stellen.
  5. Absatz 5,Sofern ein Studierender den Besuch des Lehrganges abbricht oder die in Paragraph 7, vorgesehenen Studiennachweise nicht zeitgerecht erbringt, kann der Institutsdirektor nach Beratung der Staatsprüfungskommission die Einstellung des Stipendiums und die Zuteilung an einen anderen Studierenden beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10009876

Dokumentnummer

NOR12124553

Alte Dokumentnummer

N7199316908L