Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.1993 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 559/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.09.199331.12.2015 BGBl. Nr. 559/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrgang des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 559/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Staatsprüfung, die aus schriftlichen Teilen und aus einem mündlichen kommissionellen Teil besteht, ist am Ende des vierten Semesters des Hauptkurses abzulegen. Die schriftliche Anmeldefrist endet zwei Monate vor Beginn der Abhaltung des ersten schriftlichen Prüfungsteiles.
  2. Absatz 2,Für die Abhaltung der Staatsprüfung sind Prüfungsgebühren gemäß Hochschul-Taxengesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in der geltenden Fassung zu entrichten.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zu den schriftlichen Teilen der Staatsprüfung ist von der regelmäßigen Teilnahme am Lehrgang, von der positiven Beurteilung der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Museumskunde und Denkmalpflege, Münz- und Geldgeschichte, Genealogie, Heraldik und Sphragistik, Übungen an Quellen zur Geschichte der österreichischen Länder und Städte, Übungen über die Tätigkeit österreichischer Mittel und Unterbehörden, an den Lehrveranstaltungen von drei Wahlfächern gemäß Paragraph 6, (2) und von der positiven Beurteilung der schriftlichen Staatsprüfungsarbeit (Hausarbeit) abhängig.
  4. Absatz 4,Die schriftliche Staatsprüfungsarbeit hat darzutun, daß der Kandidat die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit und geordneten Darstellung ihrer Ergebnisse unter besonderer Berücksichtigung von Forschung und Lehre am Institut für Österreichische Geschichtsforschung erworben hat. Sie ist bei der schriftlichen Anmeldung einzureichen. Der Institutsdirektor hat die Arbeit einem Mitglied der Staatsprüfungskommission oder einem anerkannten Experten des In- oder Auslandes zur Beurteilung zuzuweisen.
  5. Absatz 5,Die schriftlichen Prüfungsteile umfassen:
    1. Ziffer eins
      Quellenkunde der österreichischen Geschichte
    2. Ziffer 2
      Geschichte der Verfassung und Verwaltung Österreichs
    3. Ziffer 3
      Lateinische Paläographie und Editionstechnik
    4. Ziffer 4
      Diplomatik und Chronologie
    5. Ziffer 5
      Kunstgeschichte unter besonderer Berücksichtigung Österreichs
  6. Absatz 6,Der mündliche kommissionelle Prüfungsteil umfaßt:
    1. Ziffer eins
      Quellenkunde der österreichischen Geschichte
    2. Ziffer 2
      Geschichte der Verfassung und Verwaltung Österreichs
    3. Ziffer 3
      Diplomatik
    4. Ziffer 4
      Archivkunde
    5. Ziffer 5
      Aktenkunde
    6. Ziffer 6
      Kunstgeschichte unter besonderer Berücksichtigung Österreichs.
  7. Absatz 7,Die Prüfungsteile gemäß Absatz 5, Ziffer 5 und Absatz 6, Ziffer 6, (Kunstgeschichte unter besonderer Berücksichtigung Österreichs) und ein weiterer Prüfungsteil, der vom Institutsdirektor im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachprüfer und der Staatsprüfungskommission vor Beginn des Hauptkurses festzulegen sind, können bereits am Ende des zweiten Semesters, jedenfalls aber vor Beginn des vierten Semesters des Hauptkurses, abgehalten und abgelegt werden.
  8. Absatz 8,Die positive Beurteilung der schriftlichen Prüfungsteile ist Voraussetzung für die Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles in kommissioneller Form. Die Staatsprüfungskommission kann beschließen, daß bei negativer Beurteilung nur eines einzigen schriftlichen Prüfungsteiles der Kandidat zum mündlichen Prüfungsteil zuzulassen ist, wenngleich der negativ beurteilte schriftliche Prüfungsteil zu wiederholen ist.
  9. Absatz 9,Bei Reprobation eines Kandidaten in höchstens zwei schriftlichen Prüfungsteilen oder in zwei Fächern des mündlichen Prüfungsteiles ist die Wiederholung nach drei bis sechs Monaten zulässig. Der mündliche Prüfungsteil ist zur Gänze nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen, wenn in mehr als zwei Fächern die Note „nicht genügend“ erteilt wurde. Die Staatsprüfung ist zur Gänze nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen, wenn die schriftlichen Prüfungsteile in mehr als zwei Fächern negativ beurteilt wurden. Für weitere Wiederholungen gilt Paragraph 30, AHStG sinngemäß.
  10. Absatz 10,Das Ergebnis der Staatsprüfung einschließlich sämtlicher Prüfungsteile ist durch die Ausstellung von Staatsprüfungszeugnissen zu beurkunden. In diese ist auch eine Empfehlung für die Anstellung der Absolventen in Archiven und Museen aufzunehmen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 76/1972, Münzgeschichte, Inland

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10009876

Dokumentnummer

NOR12124555

Alte Dokumentnummer

N7199316910L