Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.09.1993 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 76/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.09.199330.09.2003 BGBl. Nr. 76/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 76/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges

Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind maximal zwei weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, AHStG) hat jedoch das zuständige Universitätsorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Der Studienzweig Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) umfaßt, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, 32 bis 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches                                 Zahl der

                                              Wochenstunden

  a) Weitere Lehrveranstaltungen aus zwei

     oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a bis

     e genannten Fächer ....................      8 - 10

  b) Weitere Lehrveranstaltungen aus den in

     § 4 Abs. 1 lit. f genannten Fächern ....      4 -  6

  c) Sozialkunde ...........................      8 - 10

  d) Fachdidaktik ..........................      6 - 10

  e) Lehrveranstaltungen aus dem Fach, dem

     das Thema der Diplomarbeit entnommen

     wurde .................................      2 -  4

  f) Vorprüfungsfach:

     1. Einführung in das Verfassungs- und

        Rechtsleben ........................           2

     2. Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5

        AHStG ..............................           2

Die Wahl der Fächer hat im Hinblick auf die zukünftige

Berufsausübung fachdidaktische und fächerübergreifende Aspekte zu

berücksichtigen.

  (3) Der Studienzweig Geschichte und Sozialkunde umfaßt, sofern er

als zweite Studienrichtung gewählt wurde, 30 bis 34 Wochenstunden aus

folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches                                 Zahl der

                                              Wochenstunden

  a) Nach Wahl des ordentlichen Hörers

     weitere Lehrveranstaltungen aus zwei

     oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a bis

     e genannten Fächer ....................      8 - 10

  b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers weitere

     Lehrveranstaltungen aus den in § 4 Abs. 1

     lit. f genannten Fächern ...............      4 -  6

  c) Sozialkunde ...........................      8 - 10

  d) Fachdidaktik ..........................      6 - 10

  e) Vorprüfungsfach:

     1. Einführung in das Verfassungs- und

        Rechtsleben ........................           2

     2. Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5

        AHStG ..............................           2

Die Wahl der Fächer hat im Hinblick auf die zukünftige Berufsausübung fachdidaktische und fächerübergreifende Aspekte zu berücksichtigen.

Schlagworte

Pflichtfach, Verfassungsleben

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009883

Dokumentnummer

NOR12124587

Alte Dokumentnummer

N7199325915J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/76/P10/NOR12124587