Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges
Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind maximal zwei weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Universitätsorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind maximal zwei weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, AHStG) hat jedoch das zuständige Universitätsorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2)Absatz 2,Der Studienzweig Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) umfaßt, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, 32 bis 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Weitere Lehrveranstaltungen aus zwei
oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a bis
e genannten Fächer .................... 8 - 10
b) Weitere Lehrveranstaltungen aus den in
§ 4 Abs. 1 lit. f genannten Fächern .... 4 - 6
c) Sozialkunde ........................... 8 - 10
d) Fachdidaktik .......................... 6 - 10
e) Lehrveranstaltungen aus dem Fach, dem
das Thema der Diplomarbeit entnommen
wurde ................................. 2 - 4
f) Vorprüfungsfach:
1. Einführung in das Verfassungs- und
Rechtsleben ........................ 2
2. Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5
AHStG .............................. 2
Die Wahl der Fächer hat im Hinblick auf die zukünftige
Berufsausübung fachdidaktische und fächerübergreifende Aspekte zu
berücksichtigen.
(3) Der Studienzweig Geschichte und Sozialkunde umfaßt, sofern er
als zweite Studienrichtung gewählt wurde, 30 bis 34 Wochenstunden aus
folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Nach Wahl des ordentlichen Hörers
weitere Lehrveranstaltungen aus zwei
oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a bis
e genannten Fächer .................... 8 - 10
b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers weitere
Lehrveranstaltungen aus den in § 4 Abs. 1
lit. f genannten Fächern ............... 4 - 6
c) Sozialkunde ........................... 8 - 10
d) Fachdidaktik .......................... 6 - 10
e) Vorprüfungsfach:
1. Einführung in das Verfassungs- und
Rechtsleben ........................ 2
2. Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5
AHStG .............................. 2
Die Wahl der Fächer hat im Hinblick auf die zukünftige Berufsausübung fachdidaktische und fächerübergreifende Aspekte zu berücksichtigen.
Schlagworte
Pflichtfach, Verfassungsleben