Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 11.Paragraph 11,
Die Zulassung zum abschließenden Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 10 Abs. 2 lit. f bzw. § 10 Abs. 3 lit. e,die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera f, bzw. Paragraph 10, Absatz 3, Litera e,,
die Teilnahme an mindestens einer historisch-landeskundlichen Exkursion oder einer gleichzuhaltenden Veranstaltung im In- oder Ausland und soferne der Studienzweig Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde,
die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und
die Approbation der Diplomarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12124588
Alte Dokumentnummer
N7199325916J