Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Diese Studienordnung tritt mit 1. September 1993, beginnend mit dem ersten Semester, in Kraft.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte BGBl. Nr. 424/1975 außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1975, außer Kraft. (3)Absatz 3,Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung gemäß Abs. 1 begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan auf Grund der Studienordnung gemäß Abs. 2 zu beenden.Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung gemäß Absatz eins, begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan auf Grund der Studienordnung gemäß Absatz 2, zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12124592
Alte Dokumentnummer
N7199325920J