Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.1993 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 76/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.199330.09.2003 BGBl. Nr. 76/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 76/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erster Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 bis 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches                                 Zahl der

                                              Wochenstunden

  a) Alte Geschichte .......................      2 -  4

  b) Mittelalterliche Geschichte ...........      2 -  4

  c) Neuere Geschichte .....................      2 -  4

  d) Zeitgeschichte ........................      2 -  4

  e) Österreichische Geschichte ............      2 -  4

Der ordentliche Hörer hat aus den lit. a bis e genannten Fächern

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 bis 20 Wochenstunden zu

absolvieren.

  f) Nach Wahl des ordentlichen Hörers

     Lehrveranstaltungen aus Fächern gemäß § 6

     Abs. 3 des Bundesgesetzes über

     geisteswissenschaftliche und

     naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

     wie z. B. Osteuropäische Geschichte,

     Außereuropäische Geschichte, historische

     Frauenforschung, Wirtschafts- und

     Sozialgeschichte, Kirchen- und

     Religionsgeschichte, Rechts- und

     Verfassungsgschichte, historische

     Landeskunde, Wissenschaftsgeschichte,

     Mediengeschichte, Theorien der

     Geschichtswissenschaft, vergleichende

     Geschichtswissenschaft, historische

     Hilfswissenschaften, Ur- und

     Frühgeschichte, historische

     Anthropologie, Ethnologie,

     Kunstgeschichte, Fächer aus dem

     Bereich der historischen

     Sozialwissenschaften ..................      4 -   8

  g) Vorprüfungsfach:

     Einführung in die Theorien, Methoden

     und Arbeitstechniken der

     Geschichtswissenschaft ................      8 - 12

  1. Absatz 2,Nach Maßgabe des Studienplanes können Lehrveranstaltungen aus den in Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, b und d, Paragraph 7, Absatz 3, Litera a, b und c, Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, b, c und e und Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, b, c und d genannten Fächern bereits im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.
  2. Absatz 3,Haben ordentliche Hörer des Studienzweiges Geschichte anstelle einer zweiten Studienrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen bestimmte Fächer gewählt, so haben diese im ersten Studienabschnitt ebenso 30 bis 36 Wochenstunden zu umfassen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Wirtschaftsgeschichte, Kirchengeschichte, Rechtsgeschichte, Urgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009883

Dokumentnummer

NOR12124581

Alte Dokumentnummer

N7199325909J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/76/P4/NOR12124581