Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges
Geschichte
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind maximal zwei weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch das zuständige Universitätsorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind maximal zwei weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, AHStG) hat jedoch das zuständige Universitätsorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2)Absatz 2,Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern der Studienzweig Geschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, 22 bis 26 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Nach Wahl des ordentlichen Hörers
weitere Lehrveranstaltungen aus zwei
oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a bis
e genannten Fächer .................... 10 - 14
b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers
Lehrveranstaltungen aus Fächern gemäß
§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche
Studienrichtungen ..................... 8 - 12
c) Lehrveranstaltungen aus dem Fach, dem
das Thema der Diplomarbeit entnommen
wurde ................................. 2 - 4
d) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5
AHStG ................................. 2
(3) Wurde der Studienzweig Geschichte als zweite Studienrichtung
gewählt, umfaßt der zweite Studienabschnitt 20 bis 24 Wochenstunden
aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Nach Wahl des ordentlichen Hörers
weitere Lehrveranstaltungen aus zwei
oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a
bis f genannten Fächer ................ 10 - 14
b) Nach Wahl des ordentlichen Hörer
Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern
gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche
Studienrichtungen ..................... 8 - 12
c) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5
AHStG ................................. 2
(4)Absatz 4,Haben ordentliche Hörer des Studienzweiges Geschichte anstelle einer zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen bestimmte Fächer gewählt, so haben diese im zweiten Studienabschnitt ebenso 20 bis 24 Wochenstunden zu umfassen.Haben ordentliche Hörer des Studienzweiges Geschichte anstelle einer zweiten Studienrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen bestimmte Fächer gewählt, so haben diese im zweiten Studienabschnitt ebenso 20 bis 24 Wochenstunden zu umfassen.