Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.1993 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 76/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.09.199330.09.2003 BGBl. Nr. 76/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 76/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges

Geschichte

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind maximal zwei weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, AHStG) hat jedoch das zuständige Universitätsorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Der zweite Studienabschnitt umfaßt, sofern der Studienzweig Geschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, 22 bis 26 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches                                 Zahl der

                                              Wochenstunden

  a) Nach Wahl des ordentlichen Hörers

     weitere Lehrveranstaltungen aus zwei

     oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a bis

     e genannten Fächer ....................     10 - 14

  b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers

     Lehrveranstaltungen aus Fächern gemäß

     § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

     geisteswissenschaftliche und

     naturwissenschaftliche

     Studienrichtungen .....................      8 - 12

  c) Lehrveranstaltungen aus dem Fach, dem

     das Thema der Diplomarbeit entnommen

     wurde .................................      2 -  4

  d) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5

     AHStG .................................           2

  (3) Wurde der Studienzweig Geschichte als zweite Studienrichtung

gewählt, umfaßt der zweite Studienabschnitt 20 bis 24 Wochenstunden

aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches                                 Zahl der

                                              Wochenstunden

  a) Nach Wahl des ordentlichen Hörers

     weitere Lehrveranstaltungen aus zwei

     oder drei der in § 4 Abs. 1 lit. a

     bis f genannten Fächer ................     10 - 14

  b) Nach Wahl des ordentlichen Hörer

     Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern

     gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

     geisteswissenschaftliche und

     naturwissenschaftliche

     Studienrichtungen .....................      8 - 12

  c) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5

     AHStG .................................           2

  1. Absatz 4,Haben ordentliche Hörer des Studienzweiges Geschichte anstelle einer zweiten Studienrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen bestimmte Fächer gewählt, so haben diese im zweiten Studienabschnitt ebenso 20 bis 24 Wochenstunden zu umfassen.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009883

Dokumentnummer

NOR12124584

Alte Dokumentnummer

N7199325912J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/76/P7/NOR12124584