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Art. 9

Fassungen
ab 01.02.1994 — BGBl. Nr. 122/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.02.1994 BGBl. Nr. 122/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1993,

Typ

Vertrag – Senegal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1994BGBl. Nr. 122/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1993, und 861/1993

Text

römisch sechs. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

  1. Absatz eins,Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach jenem Tag in Kraft, an dem die Vertragschließenden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege einander mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Das Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht einer der Vertragschließenden Teile spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
  3. Absatz 3,Im Falle der Kündigung bleiben die Artikel 3, 4 und 6 des Abkommens bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahr in Kraft.
  4. Absatz 4,Mit Inkrafttreten dieses Abkommens sind seine Bestimmungen auf alle österreichisch-senegalesischen Entwicklungsprojekte oder -programme in Senegal, einschließlich jener, die bereits durchgeführt werden, anzuwenden.

    Geschehen in Dakar, am 13. Oktober 1992 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei die Texte gleichermaßen authentisch sind.

Schlagworte

Entwicklungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009884

Dokumentnummer

NOR12124604

Alte Dokumentnummer

N7199326180J