Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.04.1993 — BGBl. Nr. 123/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.04.1993 BGBl. Nr. 123/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 123/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet unterstützen und fördern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß gegenwärtig in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
    • Strichaufzählung
      Bautätigkeit (Hoch- und Tiefbau)
    • Strichaufzählung
      Umweltschutz, zB im Rahmen des Donauraumsanierungsprogrammes nach Maßgabe des höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologie
    • Strichaufzählung
      Elektrotechnik
    • Strichaufzählung
      Land- und Forstwirtschaft
    • Strichaufzählung
      Nahrungsmittelindustrie
    • Strichaufzählung
      Anlagen- und Maschinenbau
    • Strichaufzählung
      Angewandte Forschung
    • Strichaufzählung
      chemische Industrie
    • Strichaufzählung
      holzverarbeitende und Papierindustrie
    • Strichaufzählung
      metallverarbeitende Industrie
    • Strichaufzählung
      Ausbau der gemeinsamen Handelstätigkeit auf Drittmärkten
    • Strichaufzählung
      Bankwesen
    • Strichaufzählung
      grenzüberschreitende Wirtschaftsparks, Technologie- und Gründerzentren
    • Strichaufzählung
      Management- und Berufsausbildung
    • Strichaufzählung
      Consulting
    • Strichaufzählung
      Energiebereich, insbesondere Energiespartechnik, Errichtung und/oder Sanierung von Kraftwerken, Hochspannungsleitungen, Erdöl- und Raffinerietechnologie, Pipelines, Hochdruckgasleitungen, Gasspeicher sowie einschlägige Know-how-Vermarktung
    Weitere Bereiche können von der Gemischten Kommission definiert werden.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß sich durch eine umfassende Kooperation im Energie-, Chemie- und Petrochemiebereich, insbesondere auch zwischen den Raffinerien, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Volkswirtschaften beider Länder verbessern würden.
  4. Absatz 4,Beide Seiten begrüßen die Absicht, zur Förderung der Beziehungen im Bereich des Tourismus ein gesondertes Regierungsabkommen zu schließen.

Schlagworte

Hochbau, Anlagenbau, Technologiezentrum, Managementausbildung, Erdöltechnologie, Chemiebereich

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009885

Dokumentnummer

NOR12124606

Alte Dokumentnummer

N7199326183J