Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1993Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet unterstützen und fördern.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß gegenwärtig in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
Bautätigkeit (Hoch- und Tiefbau)
Umweltschutz, zB im Rahmen des Donauraumsanierungsprogrammes nach Maßgabe des höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologie
Land- und Forstwirtschaft
Anlagen- und Maschinenbau
holzverarbeitende und Papierindustrie
metallverarbeitende Industrie
Ausbau der gemeinsamen Handelstätigkeit auf Drittmärkten
grenzüberschreitende Wirtschaftsparks, Technologie- und Gründerzentren
Management- und Berufsausbildung
Energiebereich, insbesondere Energiespartechnik, Errichtung und/oder Sanierung von Kraftwerken, Hochspannungsleitungen, Erdöl- und Raffinerietechnologie, Pipelines, Hochdruckgasleitungen, Gasspeicher sowie einschlägige Know-how-Vermarktung
Weitere Bereiche können von der Gemischten Kommission definiert werden.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß sich durch eine umfassende Kooperation im Energie-, Chemie- und Petrochemiebereich, insbesondere auch zwischen den Raffinerien, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Volkswirtschaften beider Länder verbessern würden.
(4)Absatz 4,Beide Seiten begrüßen die Absicht, zur Förderung der Beziehungen im Bereich des Tourismus ein gesondertes Regierungsabkommen zu schließen.
Schlagworte
Hochbau, Anlagenbau, Technologiezentrum, Managementausbildung, Erdöltechnologie, Chemiebereich
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
NOR12124606
Alte Dokumentnummer
N7199326183J