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Art. 7

Fassungen
ab 01.04.1993 — BGBl. Nr. 123/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.04.1993 BGBl. Nr. 123/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 123/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen primär zur Streitbeilegung freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
    • Strichaufzählung
      fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen zwischen Unternehmen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
    • Strichaufzählung
      fördern die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaats des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Diese Schiedssprüche stellen in den Staaten beider Vertragsparteien, im Einklang mit deren innerstaatlicher Gesetzgebung, den Vollstreckungstitel dar.

Schlagworte

Handelsgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

10009885

Dokumentnummer

NOR12124611

Alte Dokumentnummer

N7199326188J