Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Text
Interdisziplinarität
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der interdisziplinären Ausbildung ist an Hand einer konkreten, fächerübergreifend zu behandelnden Fragestellung (Projektthema) und der Anwendung verschiedener Methoden und Techniken aus den in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Fachgebieten ein interdisziplinäres Projekt zu absolvieren.Zur Sicherstellung der interdisziplinären Ausbildung ist an Hand einer konkreten, fächerübergreifend zu behandelnden Fragestellung (Projektthema) und der Anwendung verschiedener Methoden und Techniken aus den in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Fachgebieten ein interdisziplinäres Projekt zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Sofern keine Möglichkeit zur Durchführung eines interdisziplinären Projekts besteht, kann dieses nach Maßgabe des Studienplanes durch thematisch aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12124617
Alte Dokumentnummer
N7199326245J