Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/08 Technische Studienrichtungen
Text
Abschlußprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Betriebswirtschaftslehre und Arbeitswissenschaft;
Öffentliches und Privates Wirtschaftsrecht;
Volkswirtschaftslehre sowie Haushaltswesen des Öffentlichen und Privaten Bereichs;
Grundzüge aus folgenden Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten:
Informatik und Angewandte Datenverarbeitung;
nach Wahl des Kandidaten Teilgebiete der in Z 1 bis 3 genannten Fachgebiete nach Maßgabe des Studienplanes.nach Wahl des Kandidaten Teilgebiete der in Ziffer eins bis 3 genannten Fachgebiete nach Maßgabe des Studienplanes.
(2)Absatz 2,Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 80 bis 100 Wochenstunden mit der Maßgabe festzulegen, daß für die Pflichtfächer Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 45 bis 60 Wochenstunden vorzusehen sind.
Schlagworte
Grundlagenfachgebiet
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12124619
Alte Dokumentnummer
N7199326247J