Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
04.03.1993 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1104.03.199330.06.1999 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

04.03.1993BGBl. Nr. 154/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Nicht entlehnbare Werke

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Soweit die Benützungsordnung keine weitergehenden Einschränkungen vorsieht, sind von der Entlehnung ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Werke, die von der Benützung ausgeschlossen sind;
    2. Ziffer 2
      Werke der Bibliothek, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert;
    3. Ziffer 3
      Werke, deren ständige Verfügbarkeit in den Räumen der Bibliothek und der Hochschule zur Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs, der Bibliotheksbenützung und der Bibliotheksverwaltung unbedingt erforderlich ist;
    4. Ziffer 4
      Sonstige wertvolle und schwer ersetzbare Werke;
    5. Ziffer 5
      Sonstige Werke, die besonderer Schonung bedürfen, wie Loseblattausgaben, Zeitungen, Bild- und Schallträger;
    6. Ziffer 6
      Im Wege der Fernleihe beschaffte Werke, sofern dies im Einzelfall von der verleihenden Bibliothek verlangt wird.
  2. Absatz 2,Von der Entlehnung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, sind auch solche Werke ausgenommen, die am Ort viel benützt werden oder wegen ihres Formates nur mit erheblichen Schwierigkeiten versendet werden können.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 genannten Werke kann in begründeten Ausnahmefällen eine Entlehnung mit verkürzter Entlehnfrist genehmigt werden.

Schlagworte

Lehrbetrieb, Bildträger

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124642

Alte Dokumentnummer

N7199326644J