Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1993Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Text
Nicht entlehnbare Werke
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Soweit die Benützungsordnung keine weitergehenden Einschränkungen vorsieht, sind von der Entlehnung ausgeschlossen:
Werke, die von der Benützung ausgeschlossen sind;
Werke der Bibliothek, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert;
Werke, deren ständige Verfügbarkeit in den Räumen der Bibliothek und der Hochschule zur Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs, der Bibliotheksbenützung und der Bibliotheksverwaltung unbedingt erforderlich ist;
Sonstige wertvolle und schwer ersetzbare Werke;
Sonstige Werke, die besonderer Schonung bedürfen, wie Loseblattausgaben, Zeitungen, Bild- und Schallträger;
Im Wege der Fernleihe beschaffte Werke, sofern dies im Einzelfall von der verleihenden Bibliothek verlangt wird.
(2)Absatz 2,Von der Entlehnung gemäß § 12 Abs. 6 sind auch solche Werke ausgenommen, die am Ort viel benützt werden oder wegen ihres Formates nur mit erheblichen Schwierigkeiten versendet werden können.Von der Entlehnung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, sind auch solche Werke ausgenommen, die am Ort viel benützt werden oder wegen ihres Formates nur mit erheblichen Schwierigkeiten versendet werden können.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Werke kann in begründeten Ausnahmefällen eine Entlehnung mit verkürzter Entlehnfrist genehmigt werden.Hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 genannten Werke kann in begründeten Ausnahmefällen eine Entlehnung mit verkürzter Entlehnfrist genehmigt werden.
Schlagworte
Lehrbetrieb, Bildträger
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
NOR12124642
Alte Dokumentnummer
N7199326644J