Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
04.03.1993 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1504.03.199330.06.1999 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

04.03.1993BGBl. Nr. 154/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Verleihung von Werken im Wege der Fernleihe

Paragraph 15,

Eine Entlehnung außerhalb Wiens, Niederösterreichs und Burgenlands ist mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 12, Absatz 6, nur im Wege des österreichischen und internationalen Leihverkehrs möglich.

  1. Ziffer eins
    Entlehnungen aus der Bibliothek im Wege des österreichischen und internationalen Leihverkehrs dürfen nur gestattet werden, wenn die empfangende Stelle die Österreichische Fernleihe-Ordnung (ÖFLO, herausgegeben von der Vereinigung österreichischer Bibliothekare – VÖB) in der jeweiligen Fassung anerkennt, sich zur Beachtung der zusätzlich der Sicherung der entlehnten Werke dienenden Bestimmungen der vorliegenden Bibliotheksordnung und der Benützungsordnung der Akademie der bildenden Künste in Wien verpflichtet und die Haftung für Beschädigung, Verlust und verspätete Rückgabe übernimmt.
  2. Ziffer 2
    Eine Entlehnung von Werken im Wege der Fernleihe ist für Werke aus Lehrbuchsammlungen nicht gestattet. Im übrigen gilt Paragraph 11, entsprechend.
  3. Ziffer 3
    Die Weitergabe von im Wege der Fernleihe entlehnten Werken ist nicht gestattet.
  4. Ziffer 4
    Aufsätze, Druck- oder Schriftwerke geringeren Umfangs, Zeitungsartikel und kleine Teile eines Werkes sind von der Entlehnung im Leihverkehr der Bibliotheken ausgeschlossen, wenn die Bereitstellung von Reproduktionen zulässig ist. Die Übermittlung von Reproduktionen anstelle eines bestellten Werkes größeren Umfangs bedarf darüber hinaus auch des Einverständnisses des Bestellers/der Bestellerin.

Schlagworte

Druckwerk

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124646

Alte Dokumentnummer

N7199326648J