Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1993Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Text
Verleihung von Werken im Wege der Fernleihe
§ 15.Paragraph 15,
Eine Entlehnung außerhalb Wiens, Niederösterreichs und Burgenlands ist mit Ausnahme der Fälle des § 12 Abs. 6 nur im Wege des österreichischen und internationalen Leihverkehrs möglich. Eine Entlehnung außerhalb Wiens, Niederösterreichs und Burgenlands ist mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 12, Absatz 6, nur im Wege des österreichischen und internationalen Leihverkehrs möglich.
Entlehnungen aus der Bibliothek im Wege des österreichischen und internationalen Leihverkehrs dürfen nur gestattet werden, wenn die empfangende Stelle die Österreichische Fernleihe-Ordnung (ÖFLO, herausgegeben von der Vereinigung österreichischer Bibliothekare – VÖB) in der jeweiligen Fassung anerkennt, sich zur Beachtung der zusätzlich der Sicherung der entlehnten Werke dienenden Bestimmungen der vorliegenden Bibliotheksordnung und der Benützungsordnung der Akademie der bildenden Künste in Wien verpflichtet und die Haftung für Beschädigung, Verlust und verspätete Rückgabe übernimmt.
Eine Entlehnung von Werken im Wege der Fernleihe ist für Werke aus Lehrbuchsammlungen nicht gestattet. Im übrigen gilt § 11 entsprechend.Eine Entlehnung von Werken im Wege der Fernleihe ist für Werke aus Lehrbuchsammlungen nicht gestattet. Im übrigen gilt Paragraph 11, entsprechend.
Die Weitergabe von im Wege der Fernleihe entlehnten Werken ist nicht gestattet.
Aufsätze, Druck- oder Schriftwerke geringeren Umfangs, Zeitungsartikel und kleine Teile eines Werkes sind von der Entlehnung im Leihverkehr der Bibliotheken ausgeschlossen, wenn die Bereitstellung von Reproduktionen zulässig ist. Die Übermittlung von Reproduktionen anstelle eines bestellten Werkes größeren Umfangs bedarf darüber hinaus auch des Einverständnisses des Bestellers/der Bestellerin.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
NOR12124646
Alte Dokumentnummer
N7199326648J