Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
04.03.1993 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1604.03.199330.06.1999 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

04.03.1993BGBl. Nr. 154/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Bereitstellung von Werken der Bibliothek in den Räumen anderer Einrichtungen der Akademie

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Werke der Bibliothek, die zur Durchführung der einem Institut der Akademie obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben notwendig sind, können, wenn besondere Gründe nicht entgegenstehen (zB laufender Bedarf der Hauptbibliothek, konservatorische Gründe) in Räumen der Institute zur Benützung bereitgestellt werden.
  2. Absatz 2,Die bereitgestellten Bestände sind in einer Liste zu erfassen, die vom Bibliotheksdirektor/von der Bibliotheksdirektorin und vom Institutsvorstand zu unterzeichnen ist.
  3. Absatz 3,Für die Sicherheit der bereitgestellten Bestände ist der Institutsvorstand verantwortlich. Daneben haben die Bediensteten der Bibliothek das Recht, ihnen zweckmäßig erscheinende Kontrollen durchzuführen.
  4. Absatz 4,Die am Institut bereitgestellten Bestände stehen für Institutszwecke zur Verfügung. Außenstehenden ist entweder die Benützung der Bestände in den Räumen des Institutes oder in den Räumen der Bibliothek zu ermöglichen. Entlehnungen sind nur gegen Nachweis oder im Wege der Hauptbibliothek zu gestatten.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Bereitstellung von Beständen zur Benützung in gemeinsamen Räumen mehrerer Studieneinrichtungen.

Schlagworte

Lehraufgabe

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124647

Alte Dokumentnummer

N7199326649J