Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1993Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Text
Bereitstellung von Werken der Bibliothek in den Räumen anderer Einrichtungen der Akademie
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Werke der Bibliothek, die zur Durchführung der einem Institut der Akademie obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben notwendig sind, können, wenn besondere Gründe nicht entgegenstehen (zB laufender Bedarf der Hauptbibliothek, konservatorische Gründe) in Räumen der Institute zur Benützung bereitgestellt werden.
(2)Absatz 2,Die bereitgestellten Bestände sind in einer Liste zu erfassen, die vom Bibliotheksdirektor/von der Bibliotheksdirektorin und vom Institutsvorstand zu unterzeichnen ist.
(3)Absatz 3,Für die Sicherheit der bereitgestellten Bestände ist der Institutsvorstand verantwortlich. Daneben haben die Bediensteten der Bibliothek das Recht, ihnen zweckmäßig erscheinende Kontrollen durchzuführen.
(4)Absatz 4,Die am Institut bereitgestellten Bestände stehen für Institutszwecke zur Verfügung. Außenstehenden ist entweder die Benützung der Bestände in den Räumen des Institutes oder in den Räumen der Bibliothek zu ermöglichen. Entlehnungen sind nur gegen Nachweis oder im Wege der Hauptbibliothek zu gestatten.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Bereitstellung von Beständen zur Benützung in gemeinsamen Räumen mehrerer Studieneinrichtungen.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Bereitstellung von Beständen zur Benützung in gemeinsamen Räumen mehrerer Studieneinrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
NOR12124647
Alte Dokumentnummer
N7199326649J