Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
04.03.1993 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1704.03.199330.06.1999 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

04.03.1993BGBl. Nr. 154/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Sonderformen der Benützung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen im Semester vorgesehene Literatur kann in Semesterhandapparate zusammengefaßt und in den Leseräumen zur Benützung bereitgestellt werden.
  2. Absatz 2,Diplomanden und Dissertanten kann die Entlehnung über die allgemeinen Fristen hinaus, längstens jedoch bis zur Einreichung der Diplomarbeit oder der Dissertation, gestattet werden, soweit hiedurch der übrige Lehr- und Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Bibliothek kann jedoch auch in einem solchen Falle die entlehnten Werke im Sinne von Paragraph 13, Absatz eins, vorzeitig zurückrufen.
  3. Absatz 3,Lehrer (Paragraph 7, AOG) können Werke, die ihnen zur Durchführung ihrer Lehr- und Forschungsaufgaben (Erschließung der Künste) laufend benötigt werden, als Handapparat zur längerfristigen Benützung in den Räumen der Hochschule entlehnen. Die Entlehnung ist unzulässig, soweit es sich um besonders kostspielige Werke, um periodische Druckschriften, deren leichte Zugänglichkeit gewährleistet ist, oder um Werke handelt, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherheitsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert. Werke, deren unmittelbare oder uneingeschränkte Zugänglichkeit durch Aufstellung in der Nähe der Arbeitsplätze der Lehrer/innen gewährleistet ist, können nur dann in Handapparate eingereiht werden, wenn eine ausreichende Anzahl von Mehrfachexemplaren vorhanden ist. Soweit Werke nur für die Durchführung bestimmter Forschungsvorhaben oder zeitlich begrenzter Lehraufgaben benötigt werden, ist die Entlehnfrist entsprechend festzusetzen. Nach Abschluß dieser Forschungsvorhaben bzw. Lehraufgaben sind die Werke jedenfalls zurückzustellen.
  4. Absatz 4,Entlehner/innen gemäß Absatz 2 und 3 sind verpflichtet, über Aufforderung der Bibliothek die entlehnten Werke vorübergehend zur kurzfristigen Einsichtnahme durch andere Benützer/innen zurückzustellen. Falls hiedurch die Durchführung der Lehr- und Forschungsaufgaben der Entlehner/innen beeinträchtigt werden, sind sie verpflichtet, anderen Benützern/Benützerinnen die Einsichtnahme in die entlehnten Werke an Ort und Stelle zu gestatten.
  5. Absatz 5,Entlehner/innen gemäß Absatz 2 und 3 haben in angemessenen Zeitabständen eine Kontrolle durch die Bibliothek zu ermöglichen. Lehrer/innen sind verpflichtet, den hiezu bestimmten Bediensteten der Bibliothek den Zugriff zu den entlehnten Werken zu gestatten. Diplomanden und Dissertanten haben die entlehnten Werke der hiezu bestimmten Verwaltungsstelle der Bibliothek nach Maßgabe der Benützungsordnung, höchstens jedoch einmal im Semester, zur Einsichtnahme vorzulegen.
  6. Absatz 6,Ausnahmen von den den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung sowie die Entlehnfristen regelnden Bestimmungen sind insoweit möglich, als sie unbedingt notwendig sind, um Lehrern die rasche Einsichtnahme in neu erschienene Zeitschriftenhefte zu ermöglichen, und ein zur Sicherstellung ausreichender Nachweis gewährleistet ist.

Schlagworte

Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124648

Alte Dokumentnummer

N7199326650J