(3)Absatz 3,Lehrer (§ 7 AOG) können Werke, die ihnen zur Durchführung ihrer Lehr- und Forschungsaufgaben (Erschließung der Künste) laufend benötigt werden, als Handapparat zur längerfristigen Benützung in den Räumen der Hochschule entlehnen. Die Entlehnung ist unzulässig, soweit es sich um besonders kostspielige Werke, um periodische Druckschriften, deren leichte Zugänglichkeit gewährleistet ist, oder um Werke handelt, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherheitsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert. Werke, deren unmittelbare oder uneingeschränkte Zugänglichkeit durch Aufstellung in der Nähe der Arbeitsplätze der Lehrer/innen gewährleistet ist, können nur dann in Handapparate eingereiht werden, wenn eine ausreichende Anzahl von Mehrfachexemplaren vorhanden ist. Soweit Werke nur für die Durchführung bestimmter Forschungsvorhaben oder zeitlich begrenzter Lehraufgaben benötigt werden, ist die Entlehnfrist entsprechend festzusetzen. Nach Abschluß dieser Forschungsvorhaben bzw. Lehraufgaben sind die Werke jedenfalls zurückzustellen.Lehrer (Paragraph 7, AOG) können Werke, die ihnen zur Durchführung ihrer Lehr- und Forschungsaufgaben (Erschließung der Künste) laufend benötigt werden, als Handapparat zur längerfristigen Benützung in den Räumen der Hochschule entlehnen. Die Entlehnung ist unzulässig, soweit es sich um besonders kostspielige Werke, um periodische Druckschriften, deren leichte Zugänglichkeit gewährleistet ist, oder um Werke handelt, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherheitsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert. Werke, deren unmittelbare oder uneingeschränkte Zugänglichkeit durch Aufstellung in der Nähe der Arbeitsplätze der Lehrer/innen gewährleistet ist, können nur dann in Handapparate eingereiht werden, wenn eine ausreichende Anzahl von Mehrfachexemplaren vorhanden ist. Soweit Werke nur für die Durchführung bestimmter Forschungsvorhaben oder zeitlich begrenzter Lehraufgaben benötigt werden, ist die Entlehnfrist entsprechend festzusetzen. Nach Abschluß dieser Forschungsvorhaben bzw. Lehraufgaben sind die Werke jedenfalls zurückzustellen.