Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1993Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Text
5. Abschnitt
Benützung des Kupferstichkabinetts
Recht auf Benützung des Kupferstichkabinetts
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Zur Benützung des Kupferstichkabinetts sind berechtigt:
Angehörige der Akademie (§ 6 AOG);Angehörige der Akademie (Paragraph 6, AOG);
sonstige Personen über 18 Jahre, die ein künstlerisches, wissenschaftliches oder berufliches Interesse bescheinigen;
Teilnehmer/innen an Führungen im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung.
(2)Absatz 2,Die Benützung des Kupferstichkabinetts wird nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kapazitäten gestattet. Sie kann aus organisatorischen Gründen und im Interesse der Sicherheit der Bestände an eine Voranmeldung gebunden werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
NOR12124649
Alte Dokumentnummer
N7199326651J