Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1993Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Text
2. Abschnitt
Benützungsrecht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Benützung der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts ist nur Personen und Einrichtungen gestattet, die dazu auf Grund der nachstehenden Bestimmungen berechtigt sind. Sie müssen darüber hinaus auch bereit sein, die Benützungsbedingungen einzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Bibliothek und das Kupferstichkabinett sind verpflichtet, diese Verordnung, die Benützungsordnung der Bibliothek und die Benützungsordnung des Kupferstichkabinetts an der Amtstafel auszuhängen und in ihren Räumlichkeiten auf sie in einer für die Benützer/innen leicht erkennbaren Weise hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
NOR12124633
Alte Dokumentnummer
N7199326635J