Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
04.03.1993 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 204.03.199330.06.1999 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.03.1993BGBl. Nr. 154/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

2. Abschnitt

Benützungsrecht

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Benützung der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts ist nur Personen und Einrichtungen gestattet, die dazu auf Grund der nachstehenden Bestimmungen berechtigt sind. Sie müssen darüber hinaus auch bereit sein, die Benützungsbedingungen einzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Bibliothek und das Kupferstichkabinett sind verpflichtet, diese Verordnung, die Benützungsordnung der Bibliothek und die Benützungsordnung des Kupferstichkabinetts an der Amtstafel auszuhängen und in ihren Räumlichkeiten auf sie in einer für die Benützer/innen leicht erkennbaren Weise hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124633

Alte Dokumentnummer

N7199326635J