Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1993Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Text
Öffnungszeiten des Kupferstichkabinetts
§ 20.Paragraph 20,
Bei der Festlegung der Öffnungszeiten des Kupferstichkabinetts ist auf die Sicherheit der Bestände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen.
Insbesondere ist zu beachten:
Eine gleichzeitige Benützung der Bestände durch mehrere Besucher/innen ist nur gestattet, wenn die personellen und strukturellen Sicherheitsvoraussetzungen gewährleistet sind. Zum Zwecke der Koordinierung kann die Zulassung zur Benützung von nicht vorangemeldeten Benützern/Benützerinnen auf den Ausnahmefall beschränkt werden.
Soferne personelle und organisatorische Gründe nicht entgegenstehen, ist eine Benützungszeit des Kupferstichkabinetts von mindestens 1 300 Stunden im Jahr zu gewährleisten. In der unterrichtsfreien Zeit kann das Ausmaß der Öffnungszeiten gegenüber dem Ausmaß der sonstigen Öffnungszeiten reduziert werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
NOR12124651
Alte Dokumentnummer
N7199326653J