Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
04.03.1993 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2204.03.199330.06.1999 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

04.03.1993BGBl. Nr. 154/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

6. Abschnitt
Organisationsvorschriften

Öffnungszeiten der Bibliothek

Paragraph 22,

Die Öffnungszeiten der Bibliothek sind in der Benützungsordnung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse festzusetzen.

  1. Ziffer eins
    Die Benützung der Bestände der Bibliothek in den Leseräumen ist während der Unterrichtszeit im Ausmaß von mindestens 36 Stunden pro Woche zu gewährleisten. In der unterrichtsfreien Zeit kann das Ausmaß der Öffnungszeiten auf mindestens 20 Stunden pro Woche vermindert werden.
  2. Ziffer 2
    Die Benützung durch Entlehnung, die Bestellung von Reproduktionen und die Leistung von Informations- und Auskunftsdiensten ist mindestens während der um die Hälfte verminderten Öffnungszeiten gemäß Ziffer eins, zu gewährleisten.
  3. Ziffer 3
    Die Öffnungszeiten und Benützungszeiten sind möglichst gleichmäßig auf die Werktage einer Woche aufzuteilen. An Samstagen ist die Festlegung verkürzter Öffnungszeiten zulässig.
  4. Ziffer 4
    Eine Schließung der Bibliothek zur Durchführung unerläßlicher sachlich-organisatorischer Maßnahmen ist nur während eines Teiles der unterrichtsfreien Zeit zulässig. Sie darf das Ausmaß von acht Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei Festlegung der Schließungszeiten ist auf die in Wien bestehenden Benützungsmöglichkeiten anderer wissenschaftlicher Bibliotheken Bedacht zu nehmen. Die Benützung der Bestände der Bibliothek in dringenden Ausnahmefällen ist auch während der Schließungszeiten zu ermöglichen.

Schlagworte

Informationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124653

Alte Dokumentnummer

N7199326655J