Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1993Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Text
Bereitstellung von Werken
§ 24.Paragraph 24,
Die Bibliothek hat bei der Festlegung der näheren Regelungen über die Benützung insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
Werke, die wegen ihrer häufigen Benützung durch die Studierenden in Mehrfachexemplaren angeschafft werden, können als „Lehrbuchsammlung“ vom übrigen Bestand getrennt aufgestellt werden. Die Entlehnfrist hat mindestens zwei, höchstens jedoch sechs Monate zu betragen. Eine Entlehnung im Wege der Fernleihe von Werken aus der Lehrbuchsammlung ist nicht gestattet.
Die Fristen für die Bereitstellung der Werke und für die Benützung der Werke in der Bibliothek und der Umfang der Benützung (Zahl der gleichzeitig zur Verfügung gestellten Werke) darf nicht größer sein, als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs und die Interessen anderer Benützer/innen dies zulassen.
Die allgemeine Entlehnfrist darf nicht länger als einen Monat betragen. Soferne das Werk von anderer Seite nicht gewünscht wird, kann eine zweimalige Verlängerung um jeweils einen Monat gewährt werden.
Bei der Festlegung von Entlehnfristen für Handapparate ist auf die Bedürfnisse der Hochschullehrer/innen und der übrigen Benützer/innen Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
NOR12124655
Alte Dokumentnummer
N7199326657J