Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
04.03.1993 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2404.03.199330.06.1999 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

04.03.1993BGBl. Nr. 154/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Bereitstellung von Werken

Paragraph 24,

Die Bibliothek hat bei der Festlegung der näheren Regelungen über die Benützung insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Werke, die wegen ihrer häufigen Benützung durch die Studierenden in Mehrfachexemplaren angeschafft werden, können als „Lehrbuchsammlung“ vom übrigen Bestand getrennt aufgestellt werden. Die Entlehnfrist hat mindestens zwei, höchstens jedoch sechs Monate zu betragen. Eine Entlehnung im Wege der Fernleihe von Werken aus der Lehrbuchsammlung ist nicht gestattet.
  2. Ziffer 2
    Die Fristen für die Bereitstellung der Werke und für die Benützung der Werke in der Bibliothek und der Umfang der Benützung (Zahl der gleichzeitig zur Verfügung gestellten Werke) darf nicht größer sein, als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs und die Interessen anderer Benützer/innen dies zulassen.
  3. Ziffer 3
    Die allgemeine Entlehnfrist darf nicht länger als einen Monat betragen. Soferne das Werk von anderer Seite nicht gewünscht wird, kann eine zweimalige Verlängerung um jeweils einen Monat gewährt werden.
  4. Ziffer 4
    Bei der Festlegung von Entlehnfristen für Handapparate ist auf die Bedürfnisse der Hochschullehrer/innen und der übrigen Benützer/innen Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124655

Alte Dokumentnummer

N7199326657J