Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 176/1998Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Text
Dienstleistungen der Bibliothek
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Bibliothek hat folgende Dienstleistungen zu erbringen:
Bereitstellen der Bestände und der dazu bestimmten Kataloge und technischen Geräte für die Benützung in den Räumen der Bibliothek;
Bereitstellung von Beständen der Bibliothek zur Benützung außerhalb der Bibliothek (Entlehnverkehr);
Bereitstellung von Beständen zur Benützung in den Räumen von anderen Einrichtungen der Akademie;
Vermitteln von an der Bibliothek nicht vorhandenen Werken aus anderen Bibliotheken (Fernleihe);
Herstellen oder vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken;
Erteilen von Informationen, insbesondere von bibliographischen Auskünften.
(2)Absatz 2,Bestände sind nicht oder nur eingeschränkt zur Benützung bereitzustellen, wenn dies aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen oder im Interesse der Sicherheit der Bestände erforderlich erscheint.
(3)Absatz 3,Das Herstellen oder Vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken ist nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der jeweilig geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen, gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
NOR12127342
Alte Dokumentnummer
N7199810785O