Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
27.05.1998 bis 30.06.1999 — BGBl. II Nr. 176/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 527.05.199830.06.1999 § → § BGBl. II Nr. 176/1998 · aufgehoben
§ 504.03.199326.05.1998 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.05.1998BGBl. II Nr. 176/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Dienstleistungen der Bibliothek

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bibliothek hat folgende Dienstleistungen zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      Bereitstellen der Bestände und der dazu bestimmten Kataloge und technischen Geräte für die Benützung in den Räumen der Bibliothek;
    2. Ziffer 2
      Bereitstellung von Beständen der Bibliothek zur Benützung außerhalb der Bibliothek (Entlehnverkehr);
    3. Ziffer 3
      Bereitstellung von Beständen zur Benützung in den Räumen von anderen Einrichtungen der Akademie;
    4. Ziffer 4
      Vermitteln von an der Bibliothek nicht vorhandenen Werken aus anderen Bibliotheken (Fernleihe);
    5. Ziffer 5
      Herstellen oder vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken;
    6. Ziffer 6
      Erteilen von Informationen, insbesondere von bibliographischen Auskünften.
  2. Absatz 2,Bestände sind nicht oder nur eingeschränkt zur Benützung bereitzustellen, wenn dies aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen oder im Interesse der Sicherheit der Bestände erforderlich erscheint.
  3. Absatz 3,Das Herstellen oder Vermitteln von photographischen Reproduktionen nach Vorlagen aus den Beständen der Bibliothek oder anderer Bibliotheken ist nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der jeweilig geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen, gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12127342

Alte Dokumentnummer

N7199810785O