Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
04.03.1993 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 704.03.199330.06.1999 BGBl. Nr. 154/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.03.1993BGBl. Nr. 154/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Benützungsregelungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bestellung von Werken hat alle von der Bibliothek verlangten Angaben zu enthalten.
    1. Ziffer eins
      Werke dürfen aus dem Magazin nur auf Grund eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Bestellscheins ausgefolgt werden.
    2. Ziffer 2
      Für die Entlehnung von Werken im Rahmen des automationsunterstützten Entlehnverkehrs gilt Paragraph 14,
    3. Ziffer 3
      Für die Entlehnung von Werken im Wege der Fernleihe gilt Paragraph 15,
    4. Ziffer 4
      Für die Entlehnung von Werken durch Einrichtungen der Akademie gilt Paragraph 16,
  2. Absatz 2,Entlehnkarten und Benützerausweise dürfen nur ausgefolgt werden, wenn sich der/die Benützer/in schriftlich verpflichtet, die Benützungsbedingungen einzuhalten. Die für den/die Benützer/in bestimmten Formulare, insbesondere Entlehnkarten, Benützerausweise und Bestellscheine haben daher den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, daß sich der/die Benützer/in verpflichtet, die jeweiligen Benützungsbedingungen für die Bibliothek einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124638

Alte Dokumentnummer

N7199326640J