Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1993Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 14 Abs. 2 der Universitätsbibliotheksverordnung, BGBl. II Nr. 419/1999, iVm. § 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 75 Abs. 3 KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, der Universitätsbibliotheksverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 75, Absatz 3, KUOG genannte Endtermin für die Konstituierung des Universitätskollegiums als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Text
Benützungsregelungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bestellung von Werken hat alle von der Bibliothek verlangten Angaben zu enthalten.
Werke dürfen aus dem Magazin nur auf Grund eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Bestellscheins ausgefolgt werden.
Für die Entlehnung von Werken im Rahmen des automationsunterstützten Entlehnverkehrs gilt § 14.Für die Entlehnung von Werken im Rahmen des automationsunterstützten Entlehnverkehrs gilt Paragraph 14,
Für die Entlehnung von Werken im Wege der Fernleihe gilt § 15.Für die Entlehnung von Werken im Wege der Fernleihe gilt Paragraph 15,
Für die Entlehnung von Werken durch Einrichtungen der Akademie gilt § 16.Für die Entlehnung von Werken durch Einrichtungen der Akademie gilt Paragraph 16,
(2)Absatz 2,Entlehnkarten und Benützerausweise dürfen nur ausgefolgt werden, wenn sich der/die Benützer/in schriftlich verpflichtet, die Benützungsbedingungen einzuhalten. Die für den/die Benützer/in bestimmten Formulare, insbesondere Entlehnkarten, Benützerausweise und Bestellscheine haben daher den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, daß sich der/die Benützer/in verpflichtet, die jeweiligen Benützungsbedingungen für die Bibliothek einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
NOR12124638
Alte Dokumentnummer
N7199326640J