Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.04.2000 bis 31.08.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.04.200031.08.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 1210.05.199731.03.2000 § → § BGBl. II Nr. 126/1997
§ 1222.07.199409.05.1997 § → § BGBl. Nr. 558/1994
§ 1207.04.199321.07.1994 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die Paragraphen 29 und 30, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,.

Text

Erstellung der Aufgaben der Klausurprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die für die einzelnen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit den Unterlagen gemäß Absatz 8, sowie mit einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Kopien dem Schulleiter persönlich zu übergeben. Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen:
    1. Ziffer eins
      für die schriftliche Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten
      1. Litera a
        „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)”,
      2. Litera b
        „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”,
      3. Litera c
        „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” und
      4. Litera d
        „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)”
      jeweils zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,
    2. Ziffer 2
      für die Nacherzählung im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)” zwei Aufgabenstellungen (Texte),
    3. Ziffer 3
      für den Aufsatz im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)” zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,
    4. Ziffer 4
      für die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik” zwei Aufgabenstellungen mit je vier bis sechs verschiedenen Beispielen,
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,)
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,)
    7. Ziffer 7
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,)
  2. Absatz 2,Für das Prüfungsgebiet der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung „Grundlagen der Sonderpädagogik” hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Psychologie” und „Soziologie” im Rahmen deren Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.
  3. Absatz 3,Für das Prüfungsgebiet der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung „Grundfragen der Sonderdidaktik” hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der gemäß Paragraph 41, Absatz 3, mitzuerfassenden Pflichtgegenstände im Rahmen deren Vorschläge zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.
  4. Absatz 4,Für das Prüfungsgebiet der Diplomprüfung für Sondererzieher „Heil- und Sonderpädagogik” hat der Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenen Themen zu erstellen.
  5. Absatz 5,Für das Prüfungsgebiet der Diplomprüfung für Sondererzieher „Spezielle Didaktik” hat der Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit zwei verschiedenen Themen zu erstellen.
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1997,)
  7. Absatz 7,Die Vorschläge für die Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Allenfalls gewünschte Akzentsetzungen sind in der Themenstellung anzugeben.
  8. Absatz 8,Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. Dem Text für die Nacherzählung und die Interpretation im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)” ist eine kurze Darstellung des Inhaltes in deutscher Sprache anzuschließen. Die Themenvorschläge für den Aufsatz im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)” sind mit angeschlossener deutscher Übersetzung vorzulegen. Den Aufgabenstellungen in den Prüfungsgebieten „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)”, „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)” und „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” ist erforderlichenfalls in knapper Form eine Angabe jener wesentlichen Lehrstoffbereiche, die für die Formulierung des jeweiligen Themas maßgeblich waren, beizulegen. Den Aufgabenstellungen im Prüfungsgebiet „Mathematik” sind die Ausarbeitungen anzuschließen. Ferner sind die Hilfsmittel und Unterlagen, deren Benützung während der Klausurprüfung zulässig sein soll, zu nennen.
  9. Absatz 9,Die Absatz eins bis 8 finden an Schulen für Berufstätige mit der Maßgabe Anwendung, daß die Aufgabenstellungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige durch die Schulbehörde erster Instanz nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer zu bestimmen sind.

Schlagworte

Kindergartenerziehung, Horterziehung, Kinderliteratur,
Heilpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR40004364

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P12/NOR40004364