Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
10.05.1997 bis 31.08.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1310.05.199731.08.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 1301.09.199309.05.1997 § → § BGBl. Nr. 558/1994
§ 1307.04.199331.08.1993 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

10.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die Paragraphen 29 und 30, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,.

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“ (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Themenbereiche des Erziehungsgeschehens mit seinen Voraussetzungen aus pädagogischer, psychologischer und allenfalls soziologischer Sicht zu behandeln bzw. zu interpretieren.
  2. Absatz 2,Die Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“ (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) sind so zu formulieren, daß bei der Bearbeitung der Bezug der theoretischen Grundlagen zur Praxis der Kindergarten- und Vorschulerziehung zu berücksichtigen ist. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit aufgrund der Kenntnis der kindlichen Bedürfnisse und Betätigungsweisen sowie der Bildungsmittel Probleme der Arbeit im Kindergarten zu erfassen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung in organisatorischer, pädagogischer und didaktischer Hinsicht aufzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) sind so zu formulieren, daß von der Bearbeitung in gleicher Weise der Bezug auf die theoretischen Grundlagen und die Praxis der Hort- und Heimerziehung, allenfalls der außerschulischen Jugendarbeit gefordert wird. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Probleme der Hort- und Heimerziehung, allenfalls der außerschulischen Jugendarbeit, zu erfassen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht aufzuzeigen.
  4. Absatz 4,Eines der Themen der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,) kann eine Textinterpretation sein. An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik kann eines der Themen so gestellt werden, daß der Prüfungskandidat eine Verbindung zur Didaktik (insbesondere Lernhilfe) herzustellen hat. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig darzustellen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag.
  5. Absatz 5,Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen oder mittels Tonbandgerätes zweimal vorgespielten Prosatextes (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,) und
    2. Ziffer 2
      einen Aufsatz (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,) nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen, wobei ein Thema durch die Interpretation eines Textes anhand von Leitfragen ersetzt werden kann.
    Für die Nacherzählung ist ein Abschnitt mittleren Schwierigkeitsgrades aus einer Prosaschrift von einem im Unterricht behandelten Schriftsteller oder ein Abschnitt aus einer anderen Prosaschrift zu wählen, der weder inhaltlich noch sprachlich größere Schwierigkeiten erwarten läßt. Der Text hat ein gedanklich abgerundetes Ganzes darzustellen. Sein Umfang soll 350 bis 450 Wörter umfassen. Die Themen des freien Aufsatzes sollen Stoffgebiete betreffen, die sowohl in ihren inhaltlichen als auch sprachlichen Anforderungen im mittleren Schwierigkeitsbereich liegen, wobei an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik eines der Themen so gestellt werden kann, daß der Prüfungskandidat berufsbezogenes Können einzubringen hat. Für die Interpretation ist ein Text mittleren Schwierigkeitsgrades nach den obigen Kriterien auszuwählen. Sein Umfang soll 300 bis 400 Wörter umfassen. Es soll die angemessene Beherrschung der Fremdsprache durch den Prüfungskandidaten nachgewiesen werden.
  6. Absatz 6,Eines der Beispiele der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,) hat berufsbezogenen Aspekten (Lernhilfe) Rechnung zu tragen. Bei Aufgaben verschiedenen Umfanges ist ihre Gewichtung den Prüfungskandidaten vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Bei der Behandlung der Beispiele soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen und zu lösen.
  7. Absatz 7,Die Themenstellung der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik“ (Paragraph 12, Absatz 2,) hat so zu erfolgen, daß bei der Bearbeitung neben Inhalten des Pflichtgegenstandes „Pädagogik“ auch sachzusammenhängende Inhalte der Pflichtgegenstände „Psychologie“ und „Soziologie“ mit zu erfassen sind. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und sonderpädagogische Aufgaben - soweit sie sich auf behinderte Kleinkinder beziehen - richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen.
  8. Absatz 8,Die Themenstellung der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundfragen der Sonderdidaktik“ (Paragraph 12, Absatz 3,) hat so zu erfolgen, daß in der Bearbeitung von dem das Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 41, Absatz 3, bildenden Pflichtgegenstand auszugehen ist und die sachzusammenhängenden Probleme der übrigen Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mit zu erfassen sind. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der Bedürfnisse und Betätigungsweisen behinderter Kleinkinder sowie entsprechender Bildungsmittel die Arbeit im Sonderkindergarten und in der Frühförderung didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.
  9. Absatz 9,Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ (Paragraph 12, Absatz 4,) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und heilpädagogische Aufgaben - soweit sie sich auf behinderte Kinder und Jugendliche beziehen - richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen.
  10. Absatz 10,Durch die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Spezielle Didaktik“ (Paragraph 12, Absatz 5,) soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der Bedürfnisse, der Förderungsmöglichkeiten und -grenzen behinderter Kinder und Jugendlicher sowie entsprechender Bildungsmittel die Arbeit in Sonderhorten, in Sonderheimen und entsprechenden Einrichtungen didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.
  11. Absatz 11,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1997,)
  12. Absatz 12,Die Aufgabenstellungen der praktischen Klausurarbeiten im Rahmen einer Jahresprüfung/Semesterprüfung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6,) haben in einer vom Prüfungskandidaten selbständig zu planenden Arbeit oder Unternehmung auf Grund einer schriftlich vorzulegenden Vorbereitung mit einer Kindergartengruppe, einer Hortgruppe, einer Heimgruppe, im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik mit einer Gruppe behinderter Kleinkinder oder im Lehrgang für Sondererzieher mit einer Gruppe behinderter Kinder oder Jugendlicher zu bestehen.

Schlagworte

Kindergartenerziehung, Horterziehung, Kinderliteratur,
Heilpädagogik, Förderungsgrenze

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127268

Alte Dokumentnummer

N7199762841J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P13/NOR12127268