Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.04.2000 bis 31.08.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.04.200031.08.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 1510.05.199731.03.2000 § → § BGBl. II Nr. 126/1997
§ 1501.01.199609.05.1997 § → § BGBl. Nr. 558/1994
§ 1522.07.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 558/1994
§ 1501.09.199321.07.1994 § → § BGBl. Nr. 558/1994
§ 1507.04.199331.08.1993 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die Paragraphen 29 und 30, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,.

Text

Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,)
  2. Absatz 2,Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist. Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung/Semesterprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff der letzten Schulstufe (des letzten Semesters des Kollegs oder eines Lehrganges) zu entnehmen sind.
  3. Absatz 2 a,In den beiden Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung sind dem Prüfungskandidaten in jedem der beiden Prüfungsgebiete zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, sowie in sinnvoller Fächerkombination zwei sich auf den fächerübergreifenden Bereich der beiden Prüfungsgebiete erstreckende Aufgaben, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten können, schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist.
  4. Absatz 3,Bei der Benützung von Hilfsmitteln (Paragraph 21, Absatz 7,) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben.
  5. Absatz 4,In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)”, „Slowenisch”, „Kroatisch” und „Ungarisch” ist eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text im Umfang von 150 bis 250 Wörtern, allenfalls als Tonbandaufzeichnung, vorzulegen. Im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder und Jugendliteratur)” kann eine der Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text gestellt werden. An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik kann in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (Englisch)”, „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)” und „Mathematik” eine der drei Aufgaben in Verbindung zu Didaktik (Lernhilfe) gestellt werden. In den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik”, „Bildnerische Erziehung”, „Werkerziehung”, „Rhythmisch-musikalische Erziehung” und „Leibeserziehung” hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt zu haben. In den Prüfungsgebieten „Physik” und „Biologie und Umweltkunde” hat jeweils die erste Aufgabe, die verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, auch ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem mit einzuschließen. Im Prüfungsgebiet „Religion” hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen. In den Prüfungsgebieten „Slowenisch”, „Kroatisch” und „Ungarisch” hat jeweils zumindest eine Aufgabe ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem aus dem Bereich der zweisprachigen Kindergartenerziehung mit einzuschließen.
  6. Absatz 5,Bei Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung haben sich die beiden fächerübergreifenden Aufgaben über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken. Abweichend von Absatz 4, beziehen sich die dort genannten speziellen Erfordernisse ausschließlich auf beide fächerübergreifende Aufgaben.

Schlagworte

Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR40004365

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P15/NOR40004365