Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
70/06 Schulunterricht
Text
3. Unterabschnitt
Durchführung der Prüfungen (der Teilprüfungen)
Durchführung der Vorprüfung
§ 16.Paragraph 16,
§ 15 Abs. 2 erster Satz, § 20 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 21 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 bis 9 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 20, Absatz 2, 3 und 5 sowie Paragraph 21, Absatz eins, 2, erster Satz und 3 bis 9 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß
die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt unddie Vorprüfung gemäß Paragraph 32, nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und
Vorsitzender gemäß § 9 Abs. 2 der Schulleiter ist.Vorsitzender gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Schulleiter ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124715
Alte Dokumentnummer
N7199326967J