Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18aParagraph 18 a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
§ 18a.Paragraph 18 a,
Anstelle des § 17 und des § 18 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz sowie der Abs. 8 und 11 bis 14 hat an Schulen für Berufstätige der Schulleiter gemäß § 53 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Anstelle des Paragraph 17 und des Paragraph 18, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz sowie der Absatz 8 und 11 bis 14 hat an Schulen für Berufstätige der Schulleiter gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127271
Alte Dokumentnummer
N7199762844J