Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
07.04.1993 bis 31.03.2000 — BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2007.04.199331.03.2000 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

07.04.1993BGBl. Nr. 231/1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der mündlichen Prüfung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat frühestens drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
  2. Absatz 2,Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit sind in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.
  3. Absatz 3,Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in diesem Fall sind die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages zu verteilen.
  5. Absatz 5,Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124719

Alte Dokumentnummer

N7199326971J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P20/NOR12124719