Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.04.2000 bis 31.08.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.04.200031.08.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 2110.05.199731.03.2000 § → § BGBl. II Nr. 126/1997
§ 2101.01.199609.05.1997 § → § BGBl. Nr. 558/1994
§ 2107.04.199331.12.1995 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die Paragraphen 29 und 30, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,.

Text

Durchführung der einzelnen mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,)
  2. Absatz 2,Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz vorgelegten Themen zu wählen und seine Wahl bis spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben. In den Prüfungsgebieten „Deutsch”, „Lebende Fremdsprache (Englisch)”, „Slowenisch”, „Kroatisch” und „Ungarisch” ist jedenfalls die im Zusammenhang mit dem Text gestellte Aufgabe zu wählen. In den Prüfungsgebieten „Religion”, „Physik”, „Biologie und Umweltkunde”, „Musikerziehung und Instrumentalmusik”, „Bildnerische Erziehung”, „Werkerziehung”, „Leibeserziehung” und „Rhythmisch-musikalische Erziehung” ist jedenfalls die erste Aufgabe zu wählen. In „Bildnerischer Erziehung” und „Werkerziehung” haben die Prüfungskandidaten Arbeiten, die sie in den letzten Klassen bzw. Semestern angefertigt haben, vorzulegen.

  1. Absatz 2 a,Bei Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat von den gemäß Paragraph 15, Absatz 2 a, vorgelegten Themen je Prüfungsgebiet eines und darüber hinaus eines der Fächerübergreifenden Themen zu wählen und seine Wahl bis spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten, bei Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung mindestens 30 Minuten, einzuräumen.
  3. Absatz 4,Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungszeit (Absatz 3,) anderer Prüfungskandidaten stattfinden.
  4. Absatz 5,Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sichern Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung 15 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik”, „Rhythmisch-musikalische Erziehung” und „Leibeserziehung” 20 Minuten nicht überschreiten. In den beiden Prüfungsgebieten mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung darf die Prüfungszeit die für die jeweiligen Prüfungsgebiete vorgesehene Höchstdauer zuzüglich weiterer fünf Minuten nicht überschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden. Im Falle schwerer körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten ist ihm nach Maßgabe der Behinderung diejenige Zeit zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichende Beurteilung seiner Leistungen nötig ist.
  5. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,)
  6. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,)
  7. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,)
  8. Absatz 9,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,)

Schlagworte

Reifeprüfungsprotokoll

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR40004367

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P21/NOR40004367