(2)Absatz 2,Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz vorgelegten Themen zu wählen und seine Wahl bis spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben. In den Prüfungsgebieten „Deutsch”, „Lebende Fremdsprache (Englisch)”, „Slowenisch”, „Kroatisch” und „Ungarisch” ist jedenfalls die im Zusammenhang mit dem Text gestellte Aufgabe zu wählen. In den Prüfungsgebieten „Religion”, „Physik”, „Biologie und Umweltkunde”, „Musikerziehung und Instrumentalmusik”, „Bildnerische Erziehung”, „Werkerziehung”, „Leibeserziehung” und „Rhythmisch-musikalische Erziehung” ist jedenfalls die erste Aufgabe zu wählen. In „Bildnerischer Erziehung” und „Werkerziehung” haben die Prüfungskandidaten Arbeiten, die sie in den letzten Klassen bzw. Semestern angefertigt haben, vorzulegen.Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz vorgelegten Themen zu wählen und seine Wahl bis spätestens zu Beginn der mündlichen Teilprüfung bekanntzugeben. In den Prüfungsgebieten „Deutsch”, „Lebende Fremdsprache (Englisch)”, „Slowenisch”, „Kroatisch” und „Ungarisch” ist jedenfalls die im Zusammenhang mit dem Text gestellte Aufgabe zu wählen. In den Prüfungsgebieten „Religion”, „Physik”, „Biologie und Umweltkunde”, „Musikerziehung und Instrumentalmusik”, „Bildnerische Erziehung”, „Werkerziehung”, „Leibeserziehung” und „Rhythmisch-musikalische Erziehung” ist jedenfalls die erste Aufgabe zu wählen. In „Bildnerischer Erziehung” und „Werkerziehung” haben die Prüfungskandidaten Arbeiten, die sie in den letzten Klassen bzw. Semestern angefertigt haben, vorzulegen.