Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
10.05.1997 bis 31.03.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2210.05.199731.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 2207.04.199309.05.1997 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

10.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000

Index

70/06 Schulunterricht

Text

4. ABSCHNITT

BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER

REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG SOWIE BEI

DER DIPLOMPRÜFUNG

Grundsätze für die Leistungsbeurteilung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7, 9 und 10, der Paragraphen 12 bis 14, des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a,, 2 bis 4, der Paragraphen 16 und 17 sowie des Paragraph 23 a, der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) und einer allfälligen Vorprüfung als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes anzuwenden, wobei die Note dem Gesamtbild der Leistungen zu entsprechen hat.
  3. Absatz 3,Bei der Beurteilung eines aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung bestehenden Prüfungsgebietes ist eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen im betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
  4. Absatz 4,Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß Paragraph 35, Absatz 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
  6. Absatz 6,Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung und der Anwendung des Absatz 3, sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127275

Alte Dokumentnummer

N7199762848J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P22/NOR12127275