Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Beurteilung der Vorprüfung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Auf die Beurteilung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 6 mit der Maßgabe Anwendung, daßAuf die Beurteilung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, 2 und 6 mit der Maßgabe Anwendung, daß
die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt unddie Vorprüfung gemäß Paragraph 32, nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und
im § 25 Abs. 1 an die Stelle der Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung“ das Wort „Vorprüfung“ tritt.im Paragraph 25, Absatz eins, an die Stelle der Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung“ das Wort „Vorprüfung“ tritt.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich nach dessen Festsetzung durch die Prüfungskommission mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124722
Alte Dokumentnummer
N7199326974J