Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
70/06 Schulunterricht
Text
5. ABSCHNITT
WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG
Wiederholung der Vorprüfung
§ 26.Paragraph 26,
Auf die Wiederholung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des § 27 Abs. 1, 5 erster Satz und 6 bis 9 mit der Maßgabe Anwendung, daß Auf die Wiederholung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, 5, erster Satz und 6 bis 9 mit der Maßgabe Anwendung, daß
die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt unddie Vorprüfung gemäß Paragraph 32, nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und
an die Stelle der Wendungen „Reife- und Diplomprüfung oder der/die Diplomprüfung“ jeweils das Wort „Vorprüfung“ tritt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127257
Alte Dokumentnummer
N7199762830J