Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1994Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Wiederholung der Hauptprüfung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebiet(en) der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2)Absatz 2,Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.
(3)Absatz 3,Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4)Absatz 4,Im Falle des § 24 Abs. 4 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Termin zuzulassen.Im Falle des Paragraph 24, Absatz 4, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Termin zuzulassen.
(5)Absatz 5,Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(5a)Absatz 5 a,Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete und eine weitere Frage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist.
(6)Absatz 6,Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Teilbeurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung nicht zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7,Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung begonnen wurde.
(8)Absatz 8,Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach erfolgtem Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(9)Absatz 9,In den Fällen des § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12125474
Alte Dokumentnummer
N7199439500J