Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
10.05.1997 bis 31.03.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 210.05.199731.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 207.04.199309.05.1997 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Formen der Reife- und Diplomprüfung

sowie der Diplomprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,An den im Paragraph eins, genannten Bildungsanstalten bestehen folgende Formen der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung:
    1. Ziffer eins
      Reife- und Diplomprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung,
    2. Ziffer 2
      Reife- und Diplomprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung oder
    3. Ziffer 3
      Diplomprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung.
  2. Absatz 2,Vorprüfungen sind im Rahmen der in den Paragraphen 31 und 35 genannten Reife- und Diplomprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik verpflichtend und bestehen aus einer mündlichen Prüfung.
  3. Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Klausurprüfung, die schriftliche Arbeiten umfaßt, und
    2. Ziffer 2
      einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127253

Alte Dokumentnummer

N7199762826J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P2/NOR12127253