Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Formen der Reife- und Diplomprüfung
sowie der Diplomprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,An den im § 1 genannten Bildungsanstalten bestehen folgende Formen der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung:An den im Paragraph eins, genannten Bildungsanstalten bestehen folgende Formen der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung:
Reife- und Diplomprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung,
Reife- und Diplomprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung oder
Diplomprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung.
(2)Absatz 2,Vorprüfungen sind im Rahmen der in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Diplomprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik verpflichtend und bestehen aus einer mündlichen Prüfung.Vorprüfungen sind im Rahmen der in den Paragraphen 31 und 35 genannten Reife- und Diplomprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik verpflichtend und bestehen aus einer mündlichen Prüfung.
(3)Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
einer Klausurprüfung, die schriftliche Arbeiten umfaßt, und
einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127253
Alte Dokumentnummer
N7199762826J