Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.Zum Außerkrafttreten vergleiche die Paragraphen 29 und 30, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,.
Text
Umfang der Vorprüfung, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung
(Prüfungsgebiete)
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die §§ 32 bis 34 finden Anwendung.Die Paragraphen 32 bis 34 finden Anwendung.
(2)Absatz 2,Die mündliche Prüfung umfaßt zusätzlich zu den in § 34 genannten mündlichen Teilprüfungen nochDie mündliche Prüfung umfaßt zusätzlich zu den in Paragraph 34, genannten mündlichen Teilprüfungen noch
eine mündliche Teilprüfung im Prüfunsgebiet „Didaktik der Horterziehung“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Lernhilfe Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder
(3)Absatz 3,Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 2 Z 2 umfassen die jeweils entsprechenden Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten.Die Prüfungsgebiete gemäß Absatz 2, Ziffer 2, umfassen die jeweils entsprechenden Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124735
Alte Dokumentnummer
N7199326987J