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§ 36c

Fassungen
01.01.1996 bis 31.08.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36c01.01.199631.08.2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die Paragraphen 29 und 30, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,.

Text

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

Paragraph 36 c,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung
      1. Litera a
        im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)”, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 36 b, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)” gewählt hat, oder
      2. Litera b
        im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”, wenn der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 36 b, für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” gewählt hat,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Religion”,
      2. Litera b
        „Heil- und Sonderpädagogik”,
      3. Litera c
        „Kinder- und Jugendliteratur”,
      4. Litera d
        „Rechtskunde und Politische Bildung”,
      5. Litera e
        „Gesundheitslehre”,
      6. Litera f
        „Slowenisch”,
      7. Litera g
        „Kroatisch”,
      8. Litera h
        „Ungarisch” oder
      9. Litera i
        Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von vier Wochenstunden und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Musikerziehung und Instrumentalmusik”,
      2. Litera b
        „Rhythmisch-musikalische Erziehung”,
      3. Litera c
        „Bildnerische Erziehung”,
      4. Litera d
        „Werkerziehung” oder
      5. Litera e
        Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von vier Wochenstunden, sofern nicht ein Prüfungsgebiet gemäß Ziffer 2, Litera i, gewählt wurde.
  2. Absatz 2,Nach Wahl des Prüfungskandidaten können die Teilprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder Absatz eins, Ziffer eins und 3 als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung abgelegt werden.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfaßt den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur” des Pflichtgegenstandes „Deutsch (Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)”.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung” und „Instrumentalunterricht”.

Schlagworte

Kindergartenerziehung, Heilpädagogik, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12125481

Alte Dokumentnummer

N7199439507J