Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1994Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
70/06 Schulunterricht
Text
3. Unterabschnitt
Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für
Sozialpädagogik
Form der Reife- und Befähigungsprüfung
§ 37.Paragraph 37,
Die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1. Die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12125482
Alte Dokumentnummer
N7199439508J