Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung sowie
der Befähigungsprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die verpflichtende Vorprüfung besteht nach Maßgabe des § 32 aus einer ein Prüfungsgebiet umfassenden mündlichen Prüfung.Die verpflichtende Vorprüfung besteht nach Maßgabe des Paragraph 32, aus einer ein Prüfungsgebiet umfassenden mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die Hauptprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus
zwei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen,
drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen,
drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen oder
drei Klausurarbeiten und fünf mündlichen Teilprüfungen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.
(5)Absatz 5,Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn
das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,
der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.Bei der Anwendung der Ziffer 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124702
Alte Dokumentnummer
N7199326954J