Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
07.04.1993 bis 31.08.2000 — BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4207.04.199331.08.2000 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

07.04.1993BGBl. Nr. 231/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die Paragraphen 29 und 30, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,.

Text

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt:
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik“,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Psychologie“,
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ und
    4. Ziffer 4
      je nach dem vom Prüfungskandidaten im dritten Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis eine mündliche Teilprüfung in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
      1. Litera a
        „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des lern- und geistig behinderten Kindes“,
      2. Litera b
        „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des verhaltensauffälligen Kleinkindes“,
      3. Litera c
        „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sprachbehinderten Kleinkindes“,
      4. Litera d
        „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des körperbehinderten Kleinkindes“,
      5. Litera e
        „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des hörgeschädigten Kleinkindes“ oder
      6. Litera f
        „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sehgeschädigten Kleinkindes“.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis f umfassen jeweils den entsprechenden unter Ziffer eins bis 6 genannten Pflichtgegenstand, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mit zu erfassen sind:
    1. Ziffer eins
      „Didaktik der Arbeit mit lern- und geistig behinderten Kleinkindern“,
    2. Ziffer 2
      „Didaktik der Arbeit mit verhaltensauffälligen Kleinkindern“,
    3. Ziffer 3
      „Didaktik der Arbeit mit sprachbehinderten Kleinkindern“,
    4. Ziffer 4
      „Didaktik der Arbeit mit körperbehinderten Kleinkindern“,
    5. Ziffer 5
      „Didaktik der Arbeit mit hörgeschädigten Kleinkindern“ und
    6. Ziffer 6
      „Didaktik der Arbeit mit sehgeschädigten Kleinkindern“.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124741

Alte Dokumentnummer

N7199326993J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P42/NOR12124741