Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.Zum Außerkrafttreten vergleiche die Paragraphen 29 und 30, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,.
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik“,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Psychologie“,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ und
je nach dem vom Prüfungskandidaten im dritten Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis eine mündliche Teilprüfung in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des lern- und geistig behinderten Kindes“,
„Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des verhaltensauffälligen Kleinkindes“,
„Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sprachbehinderten Kleinkindes“,
„Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des körperbehinderten Kleinkindes“,
„Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des hörgeschädigten Kleinkindes“ oder
„Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sehgeschädigten Kleinkindes“.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a bis f umfassen jeweils den entsprechenden unter Z 1 bis 6 genannten Pflichtgegenstand, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mit zu erfassen sind:Die Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis f umfassen jeweils den entsprechenden unter Ziffer eins bis 6 genannten Pflichtgegenstand, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mit zu erfassen sind:
„Didaktik der Arbeit mit lern- und geistig behinderten Kleinkindern“,
„Didaktik der Arbeit mit verhaltensauffälligen Kleinkindern“,
„Didaktik der Arbeit mit sprachbehinderten Kleinkindern“,
„Didaktik der Arbeit mit körperbehinderten Kleinkindern“,
„Didaktik der Arbeit mit hörgeschädigten Kleinkindern“ und
„Didaktik der Arbeit mit sehgeschädigten Kleinkindern“.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124741
Alte Dokumentnummer
N7199326993J