Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1994Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
70/06 Schulunterricht
Text
5. Unterabschnitt
Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für
Sozialpädagogik, Kolleg für Sozialpädagogik
Form der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung
§ 43.Paragraph 43,
Die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung für Erzieher, Kolleg für Sozialpädagogik, besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1. Die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung für Erzieher, Kolleg für Sozialpädagogik, besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12125485
Alte Dokumentnummer
N7199439511J