Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1996 bis 09.05.1997 — BGBl. Nr. 558/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 410.05.199731.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 401.01.199609.05.1997 § → § BGBl. Nr. 558/1994
§ 407.04.199331.12.1995 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 558/1994

Außerkrafttretensdatum

09.05.1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung

sowie zur Befähigungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Prüfungskandidat hat sich für eine allfällige Vorprüfung in der letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
  2. Absatz 2,Die Anmeldung gemäß Absatz eins, hat das gewählte Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 32, zu enthalten.
  3. Absatz 3,Der Prüfungskandidat hat sich für die Hauptprüfung in der ersten Kalenderwoche des letzten Semesters schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
  4. Absatz 4,Die Anmeldung gemäß Absatz 3, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer allfälligen Vorprüfung (bei den in den Paragraphen 31 und 35 genannten Reife- und Befähigungsprüfungen),
    2. Ziffer 2
      eine allfällige Wahl, ob an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird,
    3. Ziffer 3
      die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der Klausurprüfung gemäß dem 8. Abschnitt,
    4. Ziffer 4
      die gewählten Prüfungsgebiete (einschließlich der allfälligen Wahl zweier Prüfungsgebiete als Prüfungsgebiete mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung und der allenfalls vorgesehenen Wahl von Pflichtgegenständen) der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt,
    5. Ziffer 5
      einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (Paragraph 3, Absatz 5,).
  5. Absatz 5,Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins, ist bei Zulassung zu einem Nebentermin spätestens bis zur Konferenz gemäß Paragraph 20, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes der

5. Klasse zu erbringen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12125464

Alte Dokumentnummer

N7199439490J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P4/NOR12125464