Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ein Prüfungsgebiet umfaßt
den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im
Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, oder
den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes.den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes.
(2)Absatz 2,Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände, soferne im 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.Ein Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände, soferne im 8. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124704
Alte Dokumentnummer
N7199326956J