Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
10.05.1997 bis 31.03.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 810.05.199731.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 807.04.199309.05.1997 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

10.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. ABSCHNITT

DURCHFÜHRUNG DER REIFE- UND

DIPLOMPRÜFUNG SOWIE DER DIPLOMPRÜFUNG

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 8,

Die Reife- und Diplomprüfung sowie die Diplomprüfung sind so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes und seine Beherrschung einer sachlich, fachlich und sprachlich einwandfreien Ausdrucksweise nachweisen kann.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127254

Alte Dokumentnummer

N7199762827J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P8/NOR12127254