Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungskommission
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch Paragraph 35, Absatz eins und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.
(2)Absatz 2,Vorsitzender bei den Vorprüfungen ist der Schulleiter.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124708
Alte Dokumentnummer
N7199326960J