Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Evangelisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
3. ABSCHNITT
Diplomstudium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung
Kombination
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die religionspädagogische Studienrichtung ist als erste Studienrichtung mit einer zweiten Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, in der jeweils geltenden Fassung, und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren und hat zum Lehramt für evangelische Religion an höheren Schulen zu führen.Die religionspädagogische Studienrichtung ist als erste Studienrichtung mit einer zweiten Studienrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, in der jeweils geltenden Fassung, und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren und hat zum Lehramt für evangelische Religion an höheren Schulen zu führen. (2)Absatz 2,Eine Kombination mit den religionspädagogischen Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, in der jeweils geltenden Fassung, ist unzulässig.Eine Kombination mit den religionspädagogischen Studienrichtungen nach dem Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, ist unzulässig. (3)Absatz 3,Die Studienpläne sind so zu erstellen, die Lehrveranstaltungen so einzurichten und der Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung mit einer zweiten Studienrichtung an einer anderen Fakultät, Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung innerhalb der vorgeschriebenen Studiendauer abzuschließen vermögen. Die in der Studienordnung festzusetzende Gesamtstundenzahl für alle Pflicht- und Wahlfächer darf nicht größer sein als die Hälfte der für die fachtheologische Studienrichtung festzusetzenden; eine verschiedene Gewichtung der Prüfungsfächer ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124760
Alte Dokumentnummer
N7199327256J