Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 248/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.10.199330.09.2003 BGBl. Nr. 248/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Evangelisch-theologische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 248/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

5. ABSCHNITT

Doktoratsstudium

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Doktoratsstudium hat der wissenschaftlichen Weiterbildung des Absolventen des Diplomstudiums unter besonderer Ausrichtung auf ein theologisches Spezialgebiet unter Berücksichtigung der theoretischen Grundlagen der Theologie als Wissenschaft zu dienen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist entweder
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung der fachtheologischen Studienrichtung oder
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung, die Kenntnis der hebräischen Sprache gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,, die erfolgreiche Teilnahme an vier Seminaren aus verschiedenen fachtheologischen Fächern nach Wahl des Kandidaten sowie die Erfüllung allfälliger, vom zuständigen Organ der Universität zusätzlich auferlegter fachtheologischer Studien- und Prüfungsleistungen oder
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Ablegung der Kandidatenprüfung (examen pro candidatura) nach der vom Evangelischen Oberkirchenrat am 15. Juni 1927 erlassenen und durch die Beschlüsse der Generalsynoden A. B. und H. B. am 22. Jänner 1949 wieder in Kraft gesetzten Prüfungsordnung für evangelische Theologen A. B. und H. B. in Österreich (Verlautbarung des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H. B. für den Bundesstaat Österreich, Jg. VII-XII, römisch zwei. Gesetze und Verordnungen Nr. 4 S. 37 ff., sowie Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H. B. in Österreich, Nr. 44 aus 1949,, Punkt 11) oder
    4. Ziffer 4
      die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung eines gleichwertigen an einer ausländischen Hochschule absolvierten theologischen Studiums.
  3. Absatz 3,Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt, dessen Dauer gemäß Paragraph 14, Absatz 7, AHStG in der Studienordnung festzulegen ist.
  4. Absatz 4,Das Thema der Dissertation ist einem Diplomprüfungsfach zu entnehmen.
  5. Absatz 5,Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Rigorosum sind die Absolvierung des Doktoratsstudiums und die Approbation der Dissertation.
  6. Absatz 6,Die Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
    1. Ziffer eins
      das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;
    2. Ziffer 2
      ein biblisches Fach, sofern jedoch die Dissertation einem biblischen Fach zugehört, ein beliebiges Diplomprüfungsfach nach Wahl des Kandidaten;
    3. Ziffer 3
      ein weiteres Diplomprüfungsfach nach Wahl des Kandidaten.
  7. Absatz 7,Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat in mündlicher Form abzulegen ist.

Schlagworte

Studienleistung

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009893

Dokumentnummer

NOR12124769

Alte Dokumentnummer

N7199327265J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/248/P19/NOR12124769