Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Evangelisch-theologische Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
5. ABSCHNITT
Doktoratsstudium
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Das Doktoratsstudium hat der wissenschaftlichen Weiterbildung des Absolventen des Diplomstudiums unter besonderer Ausrichtung auf ein theologisches Spezialgebiet unter Berücksichtigung der theoretischen Grundlagen der Theologie als Wissenschaft zu dienen.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist entweder
die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung der fachtheologischen Studienrichtung oder
die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung, die Kenntnis der hebräischen Sprache gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, die erfolgreiche Teilnahme an vier Seminaren aus verschiedenen fachtheologischen Fächern nach Wahl des Kandidaten sowie die Erfüllung allfälliger, vom zuständigen Organ der Universität zusätzlich auferlegter fachtheologischer Studien- und Prüfungsleistungen oderdie erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung, die Kenntnis der hebräischen Sprache gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,, die erfolgreiche Teilnahme an vier Seminaren aus verschiedenen fachtheologischen Fächern nach Wahl des Kandidaten sowie die Erfüllung allfälliger, vom zuständigen Organ der Universität zusätzlich auferlegter fachtheologischer Studien- und Prüfungsleistungen oder
die erfolgreiche Ablegung der Kandidatenprüfung (examen pro candidatura) nach der vom Evangelischen Oberkirchenrat am 15. Juni 1927 erlassenen und durch die Beschlüsse der Generalsynoden A. B. und H. B. am 22. Jänner 1949 wieder in Kraft gesetzten Prüfungsordnung für evangelische Theologen A. B. und H. B. in Österreich (Verlautbarung des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H. B. für den Bundesstaat Österreich, Jg. VII-XII, II. Gesetze und Verordnungen Nr. 4 S. 37 ff., sowie Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H. B. in Österreich, Nr. 44/1949, Punkt 11) oderdie erfolgreiche Ablegung der Kandidatenprüfung (examen pro candidatura) nach der vom Evangelischen Oberkirchenrat am 15. Juni 1927 erlassenen und durch die Beschlüsse der Generalsynoden A. B. und H. B. am 22. Jänner 1949 wieder in Kraft gesetzten Prüfungsordnung für evangelische Theologen A. B. und H. B. in Österreich (Verlautbarung des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H. B. für den Bundesstaat Österreich, Jg. VII-XII, römisch zwei. Gesetze und Verordnungen Nr. 4 S. 37 ff., sowie Amtsblatt für die Evangelische Kirche A. und H. B. in Österreich, Nr. 44 aus 1949,, Punkt 11) oder
die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung eines gleichwertigen an einer ausländischen Hochschule absolvierten theologischen Studiums.
(3)Absatz 3,Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt, dessen Dauer gemäß § 14 Abs. 7 AHStG in der Studienordnung festzulegen ist.Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt, dessen Dauer gemäß Paragraph 14, Absatz 7, AHStG in der Studienordnung festzulegen ist.
(4)Absatz 4,Das Thema der Dissertation ist einem Diplomprüfungsfach zu entnehmen.
(5)Absatz 5,Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Rigorosum sind die Absolvierung des Doktoratsstudiums und die Approbation der Dissertation.
(6)Absatz 6,Die Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;
ein biblisches Fach, sofern jedoch die Dissertation einem biblischen Fach zugehört, ein beliebiges Diplomprüfungsfach nach Wahl des Kandidaten;
ein weiteres Diplomprüfungsfach nach Wahl des Kandidaten.
(7)Absatz 7,Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat in mündlicher Form abzulegen ist.
Schlagworte
Studienleistung
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124769
Alte Dokumentnummer
N7199327265J